Darf ein Stromanbieter mich wegen der Schufa ablehnen?

Die Antwort in zwei Sätzen

Bei Sondertarifen darf ein Anbieter Sie ablehnen — dort gilt die Vertragsfreiheit. Beim Grundversorger darf er das nicht: Er ist nach § 36 EnWG zur Versorgung verpflichtet und darf Sie nicht allein wegen eines negativen Schufa-Scores abweisen. Bei Zahlungsausfällen in der Vergangenheit kann er jedoch Sicherheiten wie eine Kaution verlangen.

Die Frage „darf der das überhaupt?" stellen sich viele Menschen nach einer Ablehnung — und die Antwort ist rechtlich nicht einheitlich. Sie hängt davon ab, um welche Art von Tarif es sich handelt und wer der Anbieter ist.

Diese Seite erklärt die Rechtslage sachlich. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — aber sie gibt Ihnen eine klare Orientierung, damit Sie wissen, wann eine Ablehnung zulässig ist und wann sie es möglicherweise nicht ist.

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Das Grundprinzip: Vertragsfreiheit vs. Versorgungspflicht

Die Rechtslage ist im Kern einfach — sie kennt zwei gegensätzliche Prinzipien:

1 Vertragsfreiheit

Im deutschen Recht gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit: Jeder darf selbst entscheiden, mit wem er einen Vertrag abschließt. Für Sondertarife eines Strom- oder Gasanbieters heißt das: Der Anbieter darf Kunden ablehnen, ohne einen Grund nennen zu müssen.

Das gilt auch dann, wenn die Ablehnung auf einer Bonitätsprüfung basiert. Der Anbieter muss dabei nur die allgemeinen Grenzen einhalten — zum Beispiel dürfen Diskriminierungsverbote nicht verletzt werden. Aber eine negative Schufa ist kein verbotenes Kriterium.

2 Versorgungspflicht (Grundversorgung)

Für die Grundversorgung gilt eine Ausnahme. Nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist der örtliche Grundversorger verpflichtet, jeden Haushalt in seinem Netzgebiet zu beliefern.

Diese Pflicht kennt nur wenige Ausnahmen — etwa wenn der Haushalt bereits erhebliche Zahlungsrückstände hat. Eine reine Score-Ablehnung ist hier grundsätzlich nicht vorgesehen.

Kurz gesagt: Die Antwort auf die Frage „darf der das?" hängt immer davon ab, wo Sie sich befinden — bei einem Sondertarif oder in der Grundversorgung.

Wann eine Ablehnung zulässig ist

Bei Sondertarifen ist die Ablehnung einer Person mit negativer Schufa in folgenden Fällen rechtlich zulässig:

  • Der Anbieter prüft die Bonität und lehnt wegen des Ergebnisses ab. Das ist zulässig, solange der Kunde zuvor in die Bonitätsprüfung eingewilligt hat. Ohne Einwilligung darf keine Auskunft eingeholt werden — aber ohne Einwilligung wird der Anbieter den Vertrag oft auch nicht abschließen.
  • Der Anbieter lehnt ohne Angabe von Gründen ab. Die Vertragsfreiheit erlaubt das. Der Anbieter muss Ihnen bei einem Sondertarif nicht erklären, warum er Sie nicht aufnimmt.
  • Der Anbieter macht ein Angebot mit Sicherheiten. Manche Anbieter lehnen nicht direkt ab, sondern verlangen eine Kaution oder eine höhere Vorauszahlung. Auch das ist zulässig.

Wichtig: Eine Ablehnung muss nicht „begründet" sein. Der Anbieter muss aber die datenschutzrechtlichen Pflichten einhalten — also nur das abfragen, was Sie per Einwilligung erlaubt haben, und Ihnen auf Nachfrage mitteilen, welche Auskunftei zur Entscheidung herangezogen wurde.

Wann eine Ablehnung nicht zulässig ist

Es gibt Situationen, in denen eine reine Schufa-Ablehnung rechtlich nicht tragfähig ist:

1 Grundversorgung: reine Score-Ablehnung

Wenn der Grundversorger Sie allein wegen eines negativen Schufa-Scores ablehnt, verstößt das gegen die Versorgungspflicht aus § 36 EnWG. Der Grundversorger darf nur in bestimmten, sachlich begründeten Fällen ablehnen — zum Beispiel, wenn eine konkrete Gefährdung der Versorgungssicherheit vorliegt oder wenn erhebliche Zahlungsrückstände bestehen.

2 Diskriminierungsverbote

Ablehnungen dürfen nicht auf Merkmalen basieren, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt sind — etwa Herkunft, Religion, Geschlecht oder Behinderung. Eine Ablehnung, die nachweislich auf solchen Gründen beruht, wäre rechtswidrig. In der Praxis ist ein solcher Nachweis aber schwierig.

3 Falsche Daten bei der Auskunftei

Wenn die Auskunftei falsche Daten über Sie gespeichert hat — zum Beispiel einen Vorgang, der Sie gar nicht betrifft, oder einen längst erledigten Vorgang, dessen Löschfrist abgelaufen ist —, ist die darauf basierende Ablehnung nicht haltbar. Sie können in diesem Fall die Berichtigung oder Löschung verlangen.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitfragen wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt für Verbraucherrecht.

Was Sie tun können, wenn Sie abgelehnt wurden

Egal ob die Ablehnung zulässig war oder nicht — es gibt mehrere Schritte, die Ihnen in jedem Fall weiterhelfen:

1 Nachfragen, welche Auskunftei entschieden hat

Bei einer Ablehnung haben Sie ein Recht darauf zu erfahren, welche Auskunftei zur Entscheidung herangezogen wurde. Das gibt Ihnen Klarheit darüber, wo möglicherweise ein Problem liegt.

2 Daten bei der Auskunftei prüfen

Holen Sie sich die kostenlose Selbstauskunft bei der genannten Auskunftei. Wenn dort falsche Daten gespeichert sind, können Sie diese berichtigen oder löschen lassen. Das kann einen späteren Anlauf deutlich verbessern. Mehr dazu im Artikel Wie läuft die Schufa-Auskunft bei Energieversorgern ab?

3 Alternativen nutzen

Der Weg zum günstigeren Tarif führt für viele Menschen nicht über die klassischen Sondertarife. Es gibt Anbieter ohne Bonitätsprüfung und Anbieter mit manueller Prüfung. Was an Ihrer Adresse möglich ist, hängt von Ihrer Postleitzahl ab. Auf der Seite Stromanbieter ohne Bonitätsprüfung erkläre ich, wie das läuft.

4 Bei Verdacht auf Rechtsverstoß: Beschwerde einlegen

Wenn Sie glauben, dass der Grundversorger seine Versorgungspflicht verletzt hat, können Sie sich an die Bundesnetzagentur oder die zuständige Landesregulierungsbehörde wenden. Bei anderen Konstellationen — etwa Datenschutzverstößen — ist die zuständige Aufsichtsbehörde Ansprechpartner. Bei ernsthaften Streitfällen ist anwaltliche Beratung der richtige Weg.

Nicht jeder Ablehnung hinterherlaufen: Es bringt nichts, sich bei jedem Anbieter einzeln zu bewerben und auf ein „Ja" zu hoffen. Sinnvoller ist es, direkt die Anbieter zu kontaktieren, die für Ihre Situation bekannt sind.

Ein Sonderfall: die Grundversorgung im Detail

Weil die Grundversorgungspflicht in der Praxis am wichtigsten ist, hier noch etwas genauer, was sie bedeutet:

1 Was die Grundversorgungspflicht umfasst

Der Grundversorger muss jeden Haushalt in seinem Netzgebiet mit Strom und Gas beliefern — unabhängig von Bonität, Zahlungsverhalten oder anderen Kriterien. Er darf nur in gesetzlich definierten Ausnahmefällen ablehnen.

2 Welche Ausnahmen es gibt

Zu den wenigen Ausnahmen gehören:

  • Erhebliche, nicht beglichene Zahlungsrückstände gegenüber dem Grundversorger selbst
  • Gefährdung der Versorgungssicherheit (kommt praktisch selten vor)
  • Verweigerung notwendiger Sicherheiten, wenn sie sachlich begründet sind

3 Sicherheiten sind zulässig

Auch wenn die reine Score-Ablehnung unzulässig ist: Der Grundversorger darf eine Kaution verlangen, wenn in der Vergangenheit Zahlungsausfälle aufgetreten sind oder wenn er ein konkretes Risiko sieht. Diese Kaution ist keine Ablehnung, sondern eine Sicherheit.

Die Details dazu — Kündigungsfristen, Rechte und Pflichten in der Grundversorgung — sind im Artikel Grundversorgung kündigen – Rechte, Pflichten und Wechselwege zusammengefasst.

Häufige Fragen zur Rechtslage bei Schufa-Ablehnungen

Bei Sondertarifen darf ein Anbieter Sie ablehnen, weil er frei entscheiden kann, mit wem er einen Vertrag schließt. Der Grundversorger hingegen ist gesetzlich zur Versorgung verpflichtet und darf Sie nicht allein wegen eines negativen Schufa-Scores ablehnen.

Ja. Nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushalt in seinem Netzgebiet zu beliefern. Eine reine Score-Ablehnung ist nicht zulässig. Bei Zahlungsausfällen in der Vergangenheit kann er jedoch Sicherheiten wie eine Kaution verlangen.

Wenn Sie bereits Kunde des Grundversorgers sind oder einziehen möchten und die Belieferung ohne sachlichen Grund verweigert wird, können Sie sich an die Bundesnetzagentur oder die zuständige Landesregulierungsbehörde wenden. Bei konkreten Streitfragen ist rechtliche Beratung sinnvoll.

Bei Sondertarifen ist das schwierig, weil die Vertragsfreiheit gilt. Bei einer Verletzung der Grundversorgungspflicht durch den Grundversorger gibt es Beschwerdewege über die Bundesnetzagentur. Für den Einzelfall ist anwaltliche Beratung der richtige Weg.

Ja, es gibt Sondertarife ohne Bonitätsprüfung und Anbieter mit manueller Prüfung. Welche Anbieter für eine bestimmte Adresse verfügbar sind, hängt von der Postleitzahl ab. Diese Prüfung lässt sich konkret durchführen, aber nicht allgemein beantworten.

Warum ich das beurteilen kann

Ich kenne die Abläufe der Versorger. Weil ich sie bearbeitet habe.

Ich habe jahrelang als Sachbearbeiter bei Energieversorgern gearbeitet — auf der Seite, die über Aufnahme und Ablehnung entscheidet. Ich weiß, wann Anbieter ablehnen dürfen und wann nicht, wie die interne Abwägung läuft und wo die Grundversorgungspflicht tatsächlich greift.

Dieses Wissen nützt beim Versorger niemandem. Beim Kunden spart es dreistellige Beträge im Jahr. Deshalb habe ich die Seite gewechselt.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitfragen sind die Verbraucherzentrale oder ein Anwalt die richtige Adresse.

— Maximilian Weiß, Energiefachwirt (IHK), Gründer kWh Beratung

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